Kosten einer Wurzelbehandlung


Kosten einer Wurzelbehandlung bei gesetzlich Versicherten

 

Die Wurzelkanalbehandlung hat trotz ihrer Komplexität und Schwierigkeit in den letzten Jahrzehnten deutliche Qualitätsfortschritte erlangt. Durch innovative und technisch ausgereifte Methoden ist die Wurzelkanalbehandlung heute eine sehr aussichtsreiche Methode des Zahnerhalts geworden. Allerdings ergibt sich damit auch ein immer größerer Konflikt zwischen den kostspieligen technischen Aufwendungen und der angemessenen Honorierung durch die gesetzlichen Krankenversicherer (GKV). 

Während für eine vom Spezialisten durchgeführte Wurzelkanalbehandlung in den USA, Kanada oder der Schweiz etwa 1500 bis 3000 Euro gezahlt werden, ist die Honorierung in Deutschland ein ständiger Streitpunkt zwischen Patient, gesetzlicher Krankenversicherung und Zusatzversicherungen. 

Um ein bezahlbares Gesundheitssystem zu erhalten, wird der Zahnarzt von den gesetzlichen Krankenkassen angehalten „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ zu arbeiten. Das ist zu einem gewissen Grad auch nachvollziehbar, aber entspricht nicht dem aktuellen zahnmedizinischen Standard. 

 

Richtlinien:

Die Abrechnung der Wurzelbehandlung erfolgt grundsätzlich: 

  • als reine Kassenbehandlung, 
  • als Kassenbehandlung mit Zusatzleistungen 
  • als Privatbehandlung.

Die Abgrenzung und Entscheidung, ob der vorliegende Fall den Behandlungsrichtlinien entspricht und noch auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig ist, muss vom Zahnarzt individuell getroffen werden.

 

Es gilt:

Zähne sind im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung (GKV) nur dann endodontisch zu behandeln, wenn die Aufbereitbarkeit und die Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis nahe an die Wurzelspitze gegeben ist. Ist dies nicht möglich, kann die gesamte Wurzelkanalbehandlung auch nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden. Insbesondere bei der Behandlung der ersten großen Backenzähne (Molaren) mit mehreren Kanälen ist die endodontische Therapie durch die Richtlinien erheblich eingeschränkt. Zeigt der Zahn zusätzlich noch eine parodontale Schädigung, eine Perforation, eine Obliteration, ein abgebrochenes Instrument oder eine bereits erfolglose Wurzelkanalbehandlung mit schlechter Prognose, kann er nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse behandelt werden.

 

Neben den genannten Einschränkungen ist eine Wurzelkanalbehandlung nur dann angezeigt, wenn:

  • damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird oder
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

Aufklärung:

Aufgrund der unübersichtlichen Regelungen und des großen Ermessensspielraumes ergibt sich für die gesetzliche Krankenkasse und dem behandelnden Zahnarzt immer wieder ein Interessenskonflikt. Der Patient fordert verständlicherweise für sich die beste Behandlungsmethode, welche aber zum Nulltarif nicht umsetzbar ist. Geht der gesetzlich versicherte Patient mit seinem Kostenvoranschlag für eine Wurzelbehandlung zur GKV, so erklärt ihm der Sachbearbeiter, welcher weder den Zahn noch das Röntgenbild oder die anatomischen Besonderheiten kennt, dass die Wurzelbehandlung Kassenleistung und sein Zahnarzt ein Abzocker sei. 

Auch Zusatzversicherer versuchen oftmals die Kosten für Wurzelbehandlungen abzulehnen, nur teilweise zu erstatten oder Analogpositionen selbst festzulegen. Somit ist die gesamte Wurzelbehandlung entweder eine vertragliche Kassenleistung oder komplett Privatleistung. Lediglich die im gesetzlichen Leistungskatalog (BEMA) nicht enthaltenen zusätzlichen Leistungen wie etwa die elektrometrische Längenbestimmung der Wurzelkanäle (GOZ-Nr. 2400) oder die Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden (GOZ-Nr. 2420) sind zusätzlich abrechnungsfähig.

 

Das Wichtigste ist somit die verständliche Aufklärung des Patienten über die geplante Zahnerhaltung durch moderne Endodontie. Ebenso müssen die gesundheitlichen und finanziellen Konsequenzen einer Zahnextraktion und der nachfolgenden Versorgung diskutiert werden. Nur der umfangreich aufgeklärte Patient kann dann selbst die richtige Entscheidung für sich treffen und wird sich nicht von seinen Versicherungsbedingungen oder unzureichend ausgebildeten Sachbearbeitern verunsichern lassen.